Absaugung
Wenn es durch technologische Maßnahmen nicht möglich ist, gesundheitsgefährdende Dämpfe, Gase oder Staub zu vermeiden, dann muss der Schadstoff möglichst an der Entstehungsstelle abgesaugt werden. Es gelten besondere Vorschriften lt. GKV für Holzstaub oder krebserzeugende Arbeitsstoffe.
Überprüfen Sie Ihre Absauganlagen regelmäßig, abgesehen von der jährlichen Wartung und Prüfung). Die Anlage inkl. der Rohrleitungen muss regelmäßig gereinigt werden. Filter müssen ebenfalls regelmäßig getauscht werden.
Optimale Ergebnisse einer Absauganlage erreichen Sie durch eine ausreichend leistungsstarke, richtig aufgestellte und regelmäßig gewartete Anlage.
Rechtliche Grundlagen: §§ 16-20 GKV 2007, §§ 19 und 20 BauV, § 16 Abs. 4 AAV