Alleinarbeitsplätze
Bei Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr oder im Falle von abgelegenen Arbeitsplätzen darf eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer nur alleine beschäftigt werden, wenn eine wirksame Überwachung gewährleistet ist.
Eine wirksame Überwachung kann je nach Situation durch Kontrollanrufe, Kontrollgänge, Personenüberwachungsanlagen oder andere technische bzw. organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.
Rechtliche Grundlage: § 61 Abs. 6 ASchG