Arbeitskleidung
Die Arbeitskleidung muss für die Tätigkeiten entsprechen und darf keine Gefährdung bewirken. Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert, oder wenn eine starke Verschmutzung der Kleidung zu erwarten ist, ist diese vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Rechtliche Grundlagen: § 71 ASchG, § 14 GKV, § 6 VbA, §§ 4, 5 und 9 VEXAT, § 9 VOPST