Arbeitsplatzevaluierung

Die Arbeitsplatzevaluierung wird im §4 ASchG geregelt.

Was bedeutet Evaluierung?

Evaluierung wird aus dem lateinischen „valere“ (auf deutsch: „stark„, bzw. „wert sein„) abgeleitet und bedeutet „sach- und fachgerechte Untersuchung und Bewertung

Für was ist die Arbeitsplatzevaluierung gut?

Kurz gesagt: Es geht um die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung am Arbeitsplatz. Die Evaluierung soll dem Arbeitgeber ermöglichen, auf systematische und organisierte Weise die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer stetig zu verbessern und zu kontrollieren.

Wann ist eine Arbeitsplatzevaluierung notwendig?

Der Arbeitgeber hat bereits ab dem ersten Arbeitnehmer eine Evaluierung durchzuführen. Unterstützungen hierzu bieten dem Arbeitgeber die Präventivfachkräfte.

Eine Anpassung bzw. Überprüfung der Evaluierung ist bei folgenden Fällen ebenfalls durchzuführen:

  • nach Unfällen
  • Auftreten arbeitsbedingten Erkrankungen
  • bei Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischen Fehlbeanspruchung
  • sonstige Ereignisse, die auf eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen
  • bei neuen Erkenntnissen im Bereich der Arbeitsgestaltung
  • bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffen
  • auf verlangen des Arbeitsinspektorates

Wie funktioniert eine Arbeitsplatzevaluierung?

Der Arbeitgeber muss für die Evaluierung die Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden.

Folgende Kriterien sind besonders zu berücksichtigen:

  • die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte
  • die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmittel
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen
  • die Gestaltung der Arbeitsplätze
  • die Gestaltung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren und deren Zusammenwirkung
  • die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation
  • der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer
  • besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer (zB. Kinder- und Jugendbeschäftigung, Mutterschutz, Behinderte)

Alle Prozessschritte und Ergebnisse müssen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten dokumentiert werden!