Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Der Arbeitsschutzausschuss ASA wird im §88 ASchG und der zentrale ASA im §88a ASchG geregelt.

In regelmäßigen Abständen muss man alle für den Arbeitsschutz zuständige Personen an einen Tisch bringen und eine Besprechung mit den Themen zum Arbeitsschutz abhalten. Regelmäßig bedeutet hier mindestens einmal jährlich pro Kalenderjahr und nach Erfordernissen. Dem Arbeitsschutzausschuss, auch ArbeitnehmerInnenschutzausschusssitzung (ein kompliziertes Wort) – kurz ASA – genannt, gehören folgende Mitglieder an:

Optional können noch andere Beauftragte im Unternehmen hinzugezogen werden, je nach Themenschwerpunkt.

Wann muss ein ASA eingerichtet werden?

Wenn regelmäßig mehr als

  • 100 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, oder
  • 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden wenn mind. 3/4 der Arbeitsplätze nur die Gefährdung von Büroarbeitsplätzen aufweisen.

Die Besprechung des Arbeitsschutzausschuss ist zu protokollieren, das Protokoll ist allen TeilnehmerInnen der Sitzung zu übermitteln und muss im SiGe-Dokument abgelegt werden.

Unternehmen mit mehreren Arbeitsstätten müssen die Bestimmungen des zentralen Arbeitsschutzausschuss beachten.