Beauftragte im Unternehmen
Es gibt eine Vielzahl an verschiedenen Beauftragte im Unternehmen, welche für jeden Betrieb/jede Arbeitsstätte individuell zu bestellen sind. Oft sind diese Personen gesetzlich verpflichtend zu bestellen, oder können via Behörden vorgeschrieben werden. Natürlich können auch viele dieser Personen freiwillig und im Interesse des Betriebes ernannt werden.
Beauftragte sind wichtig, weil
- sich diese qualifizierte ExpertInnen um Sicherheit, Gesundheit und Umwelt im Unternehmen kümmern
- der Anteil der Arbeitszeit in Ihrer Funktion relativ gering ist und dennoch ein großer Nutzen daraus gezogen werden kann
- sie den Arbeitgeber bei vielen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften unterstützen
- es den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinerinnen zu verdanken ist, dass wir heute um 1/3 weniger Arbeitsunfälle haben als im Jahr 1994 (Zahl von der AK – SVP Info Beauftragte im Betrieb)
- sich ohne Beauftragte kaum jemand aktiv für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt im Betrieb kümmern würde
Die hier aufgelisteten beauftragte im Unternehmen sind mit bestem Wissen aus den verschiedensten Gesetzen zusammengefasst. Keine Gewähr auf Vollständigkeit.
Für den ArbeitnehmerInnenschutz
- Sicherheitsfachkraft (SFK) (ist nach §§ 73, 79 und 82b ASchG vorgeschrieben)
- Arbeitsmediziner (AMED) (ist nach §§ 73, 79 und 82b ASchG vorgeschrieben)
- Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
- Ersthelfer (EH) (sind nach § 40 AStV zu bestellen)
- Behindertenvertrauensperson (BVP)
Für den Brandschutz
- Brandschutzbeauftragter (BSB) (§ 43 Arbeitsstättenverordnung)
- Brandschutzwart (BSW) (§ 43 Arbeitsstättenverordnung)
Für Abfall / Umwelt / Chemie
- Abfallbeauftragter (§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz)
- Umweltschutzbeauftragter
- Gefahrengutbeauftragter (§ 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz):
- Abwasserbeauftragter
- Beauftragter für biologische Sicherheit
- Giftbeauftragter (§ 44 Chemikaliengesetz
- Inhaber eines Giftbezugsscheines (§ 42 Chemikaliengesetz)
- Schieß- und Sprengmittelbeauftragte (§ 26 Sprengmittelgesetz 2010)
- Sprengbefugte (§ 3 Sprengarbeitenverordnung)
Für technische Einrichtungen
- Strahlenschutzbeauftragter (§ 2 Abs. 43 Strahlenschutzgesetz)
- Aufzugswärter
- Laserschutzbeauftragter (keine Rechtsvorschrift, aber ÖVE/ÖNORM EN 60825)
- Kesselwart/Betriebswart (§ 3 Dampfkesselbetriebsgesetz)
- Technischer Sicherheitsbeauftragter
- Krankenhaushygieniker (§ 8a Krankenanstaltenund Kuranstaltengesetz)
- Hebeanlagenwärter (§ 13 HebeanlagenBetriebsverordnung)
- Baukoordinator (§ 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz)