Behindertenvertrauensperson (BVP)
Die Bestellung von Behindertenvertrauenspersonen wird im §22a BEinstG geregelt. Das Gesetz für begünstigte behinderte Arbeitnehmer ist im Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG zu finden.
Ab wann ist eine Behindertenvertrauensperson notwendig?
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 5 begünstigte behinderte Arbeitnehmern ist eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und einen oder mehrere Stellvertreter durch den Arbeitgeber zu wählen.
begünstigten behinderten Arbeitnehmer von | begünstigten behinderten Arbeitnehmer bis | Anzahl der BVP | Anzahl der BVP Stellvertreter |
---|---|---|---|
5 | 14 | 1 | 1 |
15 | 39 | 1 | 2 |
ab 40 | 1 | 3 |
Wer kann Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter werden?
Wählbar sind alle begünstigten behinderte des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die am Tag der Wahl mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Welche Aufgaben hat die Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter?
Sie müssen die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrnehmen. Ebenso sind sie berufen, auf die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes hinzuwirken und darüber wachen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Wahrgenommenen Mängel müssen dem Betriebsrat oder Inhaber gemeldet werden. Sie haben Fragen zur Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung, beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmer hinzuweisen.
Wahl, Funktionsperiode und Meldung von Behindertenvertrauenspersonen
Wahlberechtigt für die BVP und deren Stellvertreter sind alle begünstigten Behinderte, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Behindertenvertrauensperson und Stellvertreter werden für 4 Jahre gewählt.
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