Gefährliche Arbeitsstoffe
Gefährliche Arbeitsstoffe sind im §40 ASchG geregelt. Die Ermittlung und Beurteilung dieser wird §41 ASchG geregelt.
Gefährliche Arbeitsstoffe sind/können sein:
- explosionsgefährliche,
- brandgefährliche,
- gesundheitsgefährdende und
- biologische Arbeitsstoffe
Bei der Arbeitsplatzevaluierung ist die Ermittlung und Beurteilung von gefährlichen Arbeitsstoffen mit einzubeziehen. Diese Evaluierungen wird meist von der Sicherheitsfachkraft und dem Arbeitsmediziner durchgeführt.
Es muss ein Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe geführt werden und für jeden verwendeten Arbeitsstoff muss ein Sicherheitsdatenblatt im Betrieb aufliegen, idealerweise auch an jener Arbeitsstelle, wo der Stoff eingesetzt wird.
Mitarbeiter müssen unterwiesen werden, wie sie mit den Stoffen korrekt umzugehen haben und die Unterweisung sollte idealerweise schriftlich festgehalten werden.
Eine detaillierte Auflistung gefährlicher Arbeitsstoffe ist im §40 ASchG zu finden.