Präventionszeitberechnung

Die Präventionszeit und die Präventionszeitberechnung wird im §82a ASchG geregelt.

Berechnung der jährlichen Präventionszeit: für Arbeitsstätten mit mehr als 50 ArbeitnehmerInnen

  • 1,2 Stunden für jede/n ArbeitnehmerIn in der Gefahrenklasse I
  • 1,5 Stunden für jede/n ArbeitnehmerIn in der Gefahrenklasse II
  • 0,5 Stunden zusätzlich für jede/n ArbeitnehmerIn in der Gefahrenklasse III
  • Teilzeitkräfte sind aliquot zu berechnen (zB. 20 Stunden Kraft = 0,5 ; 8 Stunden Kraft = 0,2 (Berechnung auf Basis 40 Stunden pro Woche))

Teile von Stunden unter 0,5 werden auf ganze Stunden abgerundet und ab 0,5 auf ganze Stunden aufgerundet (gilt für die Gesamtsumme).

Die errechneten Stunden werden dann wie folgt aufgeteilt:

Sind keine sonstige geeignete Fachleute erforderlich, so müssen die 25% an die SFK und AMED nach Bedarf aufgeteilt werden.

Diagramm: Aufteilung der Präventionszeit

Die Präventionszeit ist auf das Kalenderjahr unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse aufzuteilen und jeder Teil muss mindestens zwei Stunden betragen.

Wenn sich die ArbeitnehmerInnen-Anzahl um mehr als 5% erhöht, muss die Präventionszeit für das aktuell laufende Kalenderjahr neu berechnet werden.


Gefahrenklassen I, II, III
  1. Gefahrenklasse I sind Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit vergleichbar geringen Gefährdungen und Belastungen wie zB. Banken, Hotelrezeption, Unternehmensberatung, Informationstechnologie, OrdinationsassistentInnen mit überwiegend organisatorischen Aufgaben. Arbeiten im Einzelhandel können nur dann in Gefahrenklasse I eingestuft werden, wenn keine oder nur geringe manuelle Lasthandhabung erforderlich ist und überwiegend Aufgaben zu erledigen sind, die mit administrativen Aufgaben vergleichbar sind. Nicht in Gefahrenklasse I fallen daher zum Beispiel Kassenarbeitsplätze in Selbstbedienungsläden, Arbeitsplätze an Feinkosttheken oder Arbeitsplätze, an denen schwere Lasten händisch bewegt werden müssen.
  2. Gefahrenklasse II sind alle sonstigen Arbeitsplätze
  3. Gefahrenklasse III sind ArbeitnehmerInnen, die mind. 50x im Jahr Nachtarbeit für mind. je 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr leisten.

Begehungsmodel: für Arbeitsstätten bis maximal 50 ArbeitnehmerInnen

In Arbeitsstätten bis max. 50 ArbeitnehmerInnen müssen Begehungen durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner erfolgen.

  • 1-10 ArbeitnehmerInnen in Büroräumlichkeiten, sowie auf Arbeitsplätzen mit vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen wie bei Büroarbeitsplätzen – mindestens alle drei Jahre
  • 1-10 ArbeitnehmerInnen – mindestens alle zwei Jahre
  • 11-50 ArbeitnehmerInnen – mindestens ein mal im Jahr
  • zusätzlich sind Begehungen erforderlich, wenn neue Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, etc. eingesetzt werden, oder auch wenn Lehrlinge und/oder Behinderte beschäftigt werden

Es gibt einen Service der AUVAsicher (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), welche die Begehung kostenlos anbietet und durchführt. Hierbei werden jedoch nur die notwendigsten gesetzlichen Vorschriften erfüllt und ersetzt keine eigene Sicherheitsfachkraft oder eigenen Arbeitsmediziner. Eine eigene Sicherheitsfachkraft oder ein eigener Arbeitsmediziner können viel präziser und detaillierter auf die speziellen Bedürfnisse jeder Arbeitsstätte eingehen.