Prüfpflichtige Arbeitsmittel

Arbeitsmittel sind in der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geregelt. 
Die Prüfpflichten sind im §6 AM-VO geregelt.

Arbeitsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn die für sie erforderliche Prüfung durchgeführt wurde. Dies gilt für:

Dokumentationspflicht

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss eine Liste prüfpflichtiger Arbeitsmittel geführt werden. Diese Liste soll auch helfen, keine Intervalle zu übersehen.

Informationspflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer mit folgenden Informationen beim Einsatz von Arbeitsmitteln auszustatten:

  • Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittel
  • absehbare Störungen
  • Rückschlüsse aus den bei der Benutzung gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen

Eine Informationspflicht kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Ausbildung aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat und mit der Verwendung des Arbeitsmittel bereits vertraut ist (zB. einem ausgelernten Schlosser muss man nicht erklären, wie ein Schweißgerät funktioniert).

Unterweisungspflicht

Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittel mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden ist, dann müssen die Arbeitnehmer entsprechend unterwiesen werden. Eine Unterweisung muss vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmittel durchgeführt werden und folgendes beinhalten:

  • Inbetriebnahme und Verwendung
  • eventuell Auf- und Abbau
  • Beseitigung von Störungen
  • wenn erforderlich Rüsten der Arbeitsmittel
  • vorgesehene Schutzeinrichtungen
  • notwendige Schutzmaßnahmen

Eine Unterweisung kann entfallen, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Ausbildung aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat und mit der Verwendung des Arbeitsmittel bereits vertraut ist (zb. einem ausgelernten Tischler muss man einer Hobelmaschine nicht erneut unterweisen, ABER er gehört auf die örtlichen Gegebenheiten unterwiesen).