Sicherheitsvertrauensperson (SVP)

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen wird im §10 ASchG geregelt.
Die Verordnung der Sicherheitspersonen ist in der SVP-VO zu finden.

Ab wann ist eine Sicherheitsvertrauensperson notwendig?

In Betrieben mit regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern ist eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP) durch den Arbeitgeber zu bestellen.

Arbeitnehmerzahl
von
Arbeitnehmerzahl
bis
Anzahl der
Sicherheitsvertrauenspersonen
11501
511002
1013003
3015004
5017005
7019006
90114007
…..…..…..

Für Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten ist der §2 der SVP-VO zu beachten.

Wer kann eine Sicherheitsvertrauensperson werden?

Jeder Arbeitnehmer, jede Arbeitnehmerin, welcheR eine mindestens 24 stündige Ausbildung im Arbeitsschutz absolviert hat (Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson).

Welche Aufgaben hat die Sicherheitsvertrauensperson?

Die SVP beraten den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen und sie vertreten die Interessen der Arbeitnehmer. Sind keine Belegschaftsorgane bestellt, haben sie auch weitgehende Mitwirkungs- und Informationsrechte. Ebenso arbeiten sie mit den Präventivfachkräften zusammen, kontrolliert sämtliche Schutzmaßnahmen und informieren den Arbeitgeber über Mängel.

Bestellung, Funktionsperiode und Meldung von Sicherheitsvertrauenspersonen

Die Bestellung der SVP muss allen im Wirkungsbereich der künftigen SVP mitgeteilt werden. Es genügt ein Aushang 4 Wochen vor Inkrafttreten am schwarzen Brett. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer binnen 4 Wochen schriftliche Einwände einbringen, ist eine andere SVP zu bestellen.

Sicherheitsvertrauenspersonen werden für 4 Jahre bestellt.

Die Bestellung der SVP muss binnen 8 Wochen an das Arbeitsinspektorat gemeldet werden und die Meldung muss folgendes beinhalten:

  • Name der Sicherheitsvertrauensperson
  • Dienstort und Wirkungsbereich
  • Beginn und Ende der Funktionsperiode
  • Bei mehreren SVP die Meldung bei einer Bestellung eines Vorsitzenden
  • Unterschrift des Arbeitgebers
  • Bei vorhandenen Belegschaftsorganen auch Unterschrift eines Vertreters