Wiedereingliederungsteilzeit

Seit 01.07.2017 gibt es in Österreich die Wiedereingliederungsteilzeit und diese wurde mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 30/2017 eingeführt. Darin sind alle Änderungen in den einzelnen Gesetzten detailliert aufgeführt.

Was ist die Wiedereingliederungsteilzeit?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche mindestens drei Monate im selben Dienstverhältnis beschäftigt sind und mindestens 6 Wochen durchgehenden im Krankenstand (Arbeitsunfähigkeit) sind, haben nach Absprache und beidseitiger Einverständnis mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit, mit der Wiedereingliederungsteilzeit vom Krankenstand zurückzukommen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit ist für beide Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) freiwillig und bedarf der schriftlichen Vereinbarung!

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit

  • mind. 6 Wochen durchgehender Krankenstand im selben Dienstverhältnis
  • mind. 3 Monate Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
  • Ärztliche Bestätigung für die Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt
  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplanes
  • schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser hinzugezogen werden)
  • Bewilligung des Wiedereingliederungsgeld der zuständigen Krankenversicherung
  • Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work oder wenn vorhanden, durch den Arbeitsmediziner

Bedingungen

  • die ursprüngliche Normalarbeitszeit muss um mind. 25% und höchstens 50% reduziert werden
  • wöchentliche Normalarbeitszeit nicht weniger als 12 Stunden
  • monatliches Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen
  • Dauer mind. 1 bis max. 6 Monate (einmalige Verlängerung von 1-3 Monaten möglich)

Die Wiedereingliederungsteilzeit hat einen großen Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Beide Seiten können sich für eine bestimmte Zeit ansehen, ob eine Weiterführung der Tätigkeit möglich ist (zB. nach einem Arbeitsunfall)